Zusammenfassung: Die Autorin bespricht eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofs, in der dieser die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Aufhebung der Bestimmungen bezüglich des automatisierten Abrufs von Kontenstammdaten ablehnte. Bezug nimmt sie dabei insbesondere auch auf eine Mitteilung des (deutschen) BMF vom 10.03.2005, mit der Richtwerte für die Anwendung von § 93 (insbesondere Abs 7 und Abs 8) AO sowie § 93b AO aufgestellt wurden und die, nach Meinung der Verfasserin, wesentlichen Einfluss auf die Argumentationslinie des BVerfG ausübte.