Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich im Fall mit der Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO und nahm Stellung zu Problemen wie der Empfängerbenennung, der völligen Unbekanntheit einer Person oder auch Probleme im Zusammenhang mit angegeben Anschriften.
VwGH 25.05.2004; 2001/15/0019