Zusammenfassung: Auch Beteiligungen, die im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehalten werden, sind als "unmittelbare Beteiligung" der treugebenden Gesellschaft zu qualifizieren, sodass der österreichische Kapitalertragssteuersatz für Gewinnausschüttungen auf 5 % herabzusetzen ist.
BMF 09.12.2003, EAS 2387