Zusammenfassung: Das FG Düsseldorf beschäftigte sich mit der Überlassung von Persönlichkeitsrechten bzw. von Urheberrechten ähnlichen Rechten für eine Werbekampagne gegen Entgelt. Das Gericht hielt hierbei fest, daß diese Überlassung bei beschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zum Steuerabzug führen kann.
FG Düsseldorf, Urteilvom 11.12.2001, 8 K 2521/01 E