Zusammenfassung: Der Beitrag beschäftigt sich mit einem Chor, bei dem die Mitglieder eine Vergütung erhielten, die nicht 6000 S überstieg. Das BMF hatte hier zu prüfen, ob gemäß AÖFV Nr. 111/1999 von der Vornahme des Steuerabzugs nach § 99 EStG Abstand genommen werden kann.
BMF 01.03.2002, EAS 1994