§ 21 dErbStG; § 6 Abs 3 ErbStG; § 13a ErbStG; Art 293 EG
Das FG Rheinland-Pfalz beschäftigte sich mit der beschränkten Anrechnung gem. § 21 dErbStG und der Beschränkung des Freibetrages nach § 13 a dErbStG auf inländisches Betriebsvermögen, Das Gericht sah in den beiden Regelungen keine Verfassungs- oder Gemeinschaftsrechtswidrigkeit.