Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Besteuerung der nachträglichen Einkünfte, die ein österreichischer Konsulent nach der Übersiedlung ins Ausland und der Aufgabe eines österreichischen Betriebes erhält.
Rechtsgrundlagen: § 32 EStG; § 98 Z 3 EStG
Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Besteuerung der nachträglichen Einkünfte, die ein österreichischer Konsulent nach der Übersiedlung ins Ausland und der Aufgabe eines österreichischen Betriebes erhält.
Rechtsgrundlagen: § 32 EStG; § 98 Z 3 EStG