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Österreichischer Handelsvertreter mit Büros in Wien und Moskau

SteuerrechtBMFSWI 2000, 291 Heft 7 v. 1.7.2000

Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Gewinnaufteilung im Fall des Vorliegens von Bürostandorten in Wien und Moskau eines österreichischen Handelsvertreters Stellung.

Rechtsgrundlagen: DBA UdSSR

Stichworte: BMF, 16.05.2000, EAS 1661

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