Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Gewinnaufteilung im Fall des Vorliegens von Bürostandorten in Wien und Moskau eines österreichischen Handelsvertreters Stellung.
Rechtsgrundlagen: DBA UdSSR
Stichworte: BMF, 16.05.2000, EAS 1661
Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Gewinnaufteilung im Fall des Vorliegens von Bürostandorten in Wien und Moskau eines österreichischen Handelsvertreters Stellung.
Rechtsgrundlagen: DBA UdSSR
Stichworte: BMF, 16.05.2000, EAS 1661