Zusammenfassung: Das BMF prüft, ob eine ausländische Lehrkraft an einer Bewegungsschule als "Vortragender" im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 EStG qualifiziert werden kann und nimmt zu den Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 1 Z 1 EStG; Art 14 OECD-MA