Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf Art 7 Abs 2 OECD-MA, der die Zugrundelegung des "dealing-at-arm´s length" für die Ermittlung von Betriebstättengewinnen vorsieht und untersucht, ob diese Bestimmung "self-executing-Wirkung" entfaltet. Weiters veranschaulicht er anhand des Beispiels eines Transfers von Wirtschaftsgütern zwischen dem österreichischen Stammhaus und der ausländischen Betriebstätte das Spannungsfeld zwischen dem dealing-at-arm´s-length-Grundsatz und dem Prinzip der aufgeschobenen Gewinnrealisierung und nimmt zur Entnahmetheorie des BFH und RFH Stellung.