Zusammenfassung: Ein Tennistrainer, der nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich in die USA übersiedelt und in den Sommermonaten Tennisunterricht in Österreich erteilt, unterliegt dadurch nicht dem österreichischen Besteuerungsregime. Die Bereitstellung von Räumen im österreichischen Tennisklub kann nicht als Begründung einer Betriebstätte qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: Art 14 DBA-USA