Führt das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung eine Reihe von in Österreich gelegenen Wohnungen an, über die der spätere Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde verfügt habe, und tritt der Beschwerdeführer diesen Ausführungen (denen die Funktion eines Vorhalts zukommt) nicht entgegen, dann ist dies von der Berufungsbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung über das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes zu berücksichtigen.