§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG
Der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zugewendete Vorteil in Form der Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Verkehrswert und Ausübungspreis der von der Option umfassten Aktien stellt keinen begüns-tigten Vorteil aus der Ausübung einer auf tatsächlichen Beteiligungserwerb gerichteten Option dar.

