§ 18 Abs 1 GebG
Protokoll - Gebühren und Verkehrsteuern, Homepage des BMF 29.03.2006
Zwei Vertragsparteien schließen einen Vertrag und tauschen per Internet die Verträge versehen mit einer elektronischen Signatur/Unterschrift aus. Jeder Vertragspartner druckt sich eine Ausfertigung aus. Sonstige händische Unterschriften erfolgen nicht mehr.

