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Elektronische Signatur

RECHTSGESCHÄFTSGEBÜHRENStInfo 2006/067StInfo 2006, 96 Heft 6 v. 4.4.2006

§ 18 Abs 1 GebG

Protokoll - Gebühren und Verkehrsteuern, Homepage des BMF 29.03.2006

Zwei Vertragsparteien schließen einen Vertrag und tauschen per Internet die Verträge versehen mit einer elektronischen Signatur/Unterschrift aus. Jeder Vertragspartner druckt sich eine Ausfertigung aus. Sonstige händische Unterschriften erfolgen nicht mehr.

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