§ 85 BAO, § 97 BAO
Im Falle einer lediglich telefonischen Absprache zwischen Abgabepflichtigem und Finanzamt liegt weder ein wirksames Fristverlängerungsansuchen nach § 245 Abs 3 BAO noch ein Bescheid vor, mit dem die Berufungsfrist rechtswirksam verlängert worden wäre.
VwGH 17.11.2005 , 2001/13/0279

