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„Verjährung“ des Anspruches auf den Kinderabsetzbetrag

EinkommensteuerStInfo 2006/026StInfo 2006, 38 Heft 3 v. 14.2.2006

§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG, § 207 BAO, § 10 Abs 3 FLAG

Das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO ist auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages nicht anwendbar. Der Kinderabsetzbetrag kann jedoch in Analogie zu § 10 Abs 3 FLAG (so wie die Familienbeihilfe) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

VwGH 15.11.2005 , 2004/14/0106

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