Eine von der Erbserklärung abweichende Aufteilung der zum Nachlass zählenden Gesellschaftsanteile zwischen den Erbbeteiligten mittels Erb-übereinkommens stellt keine Übertragung dieser Gesellschaftsanteile innerhalb der 5-jährigen Behaltefrist dar, die zum Entfall der Steuerbegünstigung für Unternehmensübertragungen bzw einer Nacherhebung der Steuer führen würde.
VfGH 29. 9. 2006, B 3551/05

