§ 108e Abs 2 EStG
Information des BMF 22. 11. 2006, BMF-010203/0561-VI/6/2006
§ 108e Abs 2 EStG sieht im letzten Satz des letzten Teilstriches vor, dass Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet gelten. Ob der Auslandseinsatz überwiegt, richtet sich nach dem Verhältnis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zum zeitlichen Ausmaß des Auslandseinsatzes (vgl Rz 3732 EStR 2000 zu § 10 Abs 2 EStG idF vor dem KMU-Förderungsgesetz 2006).

