BGBl I 2005/161 , ausgegeben am 30.12.2005
Es werden insbesondere unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten von rückwirkenden Sach- und Barentnahmen im Bereich der Einbringungen nach Art III UmgrStG ab 1. 2. 2006 eingeschränkt:
Einschränkung der Möglichkeit der rückwirkenden Verminderung des einzubringenden Vermögens im Wege einer vorbehaltenen („unbaren“) Entnahme: zwar wird die Berechnungstechnik vereinfacht, dafür wird aber der zulässige maximale Prozentsatz für die Bildung der Passivpost von 75 % auf 50 % des Verkehrswertes gesenkt. Schließlich bleibt das Institut der „unbaren“ Entnahme wieder den natürlichen Personen vorbehalten (Entfall der bisher in § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG bzw § 33 Abs 5 UmgrStG geregelten sinngemäßen Anwendung der Regelung über die „unbare Entnahme“ bei einbringenden/spaltenden Körperschaften). (§ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG)
