§ 16 Abs 1 EStG
Ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand am ausländischen Einsatzort aufgrund des Kaufkraftunterschiedes ist nur dann abzugsfähig, wenn diese Aufwendungen - nicht bloß über den Kosten der inländischen Verpflegung am Entsendungsort, sondern - erheblich über dem Österreichdurchschnitt liegen.

