§ 99 Abs 1 FinStrG, § 38 Abs 2 Z 1 BWG
Ein deutsches Finanzstrafverfahren, bei dem die Einleitung vom Beschuldigten nicht im Rechtsweg bekämpft werden kann, ja ihm nicht einmal zur Kenntnis gebracht sein muss, führt zu keiner Durchbrechung des Bankgeheimnisses.

