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Verhängung von Mutwillensstrafe durch Abgabenbehörde

ABGABENVERFAHRENStInfo 2006/154StInfo 2006, 222 Heft 14 v. 14.8.2006

§ 112a BAO

Gegen einen Antragsteller, der mit einem Auskunftsbegehren nach § 1 APG (hier: ob das Finanzamt gewisse Rechtsvorschriften „anerkenne“) die Durchsetzung von strittigen Rechtsansichten bezweckt, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe verhängen.

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