§ 112a BAO
Gegen einen Antragsteller, der mit einem Auskunftsbegehren nach § 1 APG (hier: ob das Finanzamt gewisse Rechtsvorschriften „anerkenne“) die Durchsetzung von strittigen Rechtsansichten bezweckt, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe verhängen.

