§ 17 Abs 2 GebG, § 22 GebG
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die Gebühr im Fall von Urkunden mit Höchstbetragsvereinbarungen stets vom Höchstbetrag zu bemessen (Pro-fisco-Klausel) und damit Verträge über unbestimmte Leistungen mit Leistungsbegrenzung vielfach einer höheren Gebühr zu unterwerfen als solche ohne Leistungsbegrenzung.

