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Information zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

EINKOMMENSTEUERStInfo 2005/072 Heft 9 v. 25.5.2005

§ 3 Z 16 EStG idF BGBl I 2005/xxx

BMF 18.05.2005

1. Allgemeines

Trinkgelder sind rückwirkend ab 1999 lohn- bzw einkommensteuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe von dritter Seite an Arbeitnehmer freiwillig (dh ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers) gewährten werden.

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