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Verspätungszuschlag wegen unterlassener Einbringung der Kommunalsteuererklärung

KOMMUNALSTEUERStInfo 2005/055 Heft 7 v. 21.4.2005

§ 22 Z 2 EStG, § 11 Abs 4 KommStG, § 104 Abs 1 Wr AbgO

Wurde eine Gesellschaft bereits vor dem Termin zur Abgabe der Kommunalsteuererklärung vom sich als zutreffend erweisenden Standpunkt der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt, dass die Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Kommunalsteuerpflicht unterlägen, und ist sie dennoch untätig geblieben, ist die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt.

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