BGBl II 2005/102 , ausgegeben am 19.04.2005
Aufgrund des § 103 Abs 3 EStG wird zur näheren Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Forschung dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist, verordnet: