Art 12, Art 18 Abs 1 EG
Nationale Vorschriften wie § 1a Abs 1 Nr 1 und § 10 Abs 1 Nr 1 dEStG , wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre, verstoßen weder gegen Art 12 EG (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit) noch gegen Art 18 Abs 1 EG (Recht des Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten).

