§ 1 Abs 3 LuF PauschVO 2001, § 125 Abs 3 BAO
Nach dem Wortlaut der LuF PauschVO 2001 iVm § 125 Abs 3 BAO ist es dem Abgabepflichtigen unbenommen, seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Form der Teilpauschalierung bereits ab dem erstmaligen oder zweitmaligem Überschreiten der Einheitswertgrenze von € 65.500,- auch ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption zu ermitteln.

