Beim VfGH sind Bedenken einerseits ob der Verfassungsmäßigkeit des 4. Satzes des § 26 Z 4 EStG (Verweis auf besondere Regelungen in lohngestaltenden Vorschriften) entstanden, andererseits ob der Gesetzmäßigkeit der hiezu ergangenen Reisekostenverordnung des BMF, BGBl II 1997/306 .