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Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer bei verzögerter Verbuchung am Abgabenkonto

UMSATZSTEUERStInfo 2005/005 Heft 1 v. 13.1.2005

§ 26 Abs 5 lit a UStG, § 211 Abs 2 BAO

Das Wort „folgt“ in § 26 Abs 5 lit a UStG kann unter Berücksichtigung einer nach der Wortinterpretation zwei Möglichkeiten offen lassenden Bestimmung sich nur auf den „Kalendermonat“ beziehen, sodass eine Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer am Abgabenkonto in einem Monat zu einer Fälligkeit am 15. des Folgemonats führt.

VwGH 11.11.2004 , 2004/16/0179

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