§ 185 Abs 3 Wr. AbgO
Für die Lösung der Frage der Überwälzung oder Nichtüberwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten hat die Abgabenbehörde anhand der konkreten Kalkulation des Betriebes (durch vorgelegte Unterlagen bzw Parteienvernehmung) zu klären, ob der Rückzahlungswerber die von den Konsumenten mit dem Kaufpreis bezahlte Getränkesteuer wirtschaftlich selbst aus seinem Vermögen getragen hat oder ob die von den Konsumenten gezahlte Getränkesteuer im Betrieb nur ein „Durchlaufposten“ war. Abweichungen von auf makroökonomischen Analysen beruhenden durchschnittlichen Brutto-Rohaufschlägen sind jedoch kein zwingender Beweis für eine gelungene Überwälzung der Getränkesteuer vom Rückzahlungswerber auf die Konsumenten.

