§ 16 Abs 1 Z 10 EStG
Die Leiterin einer Personal- und Rechtsabteilung, zu deren dienstlichen Aufgaben die Vermittlung in innerbetrieblichen Konfliktfällen gehört, kann Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch eines postgradualen Universitätslehrganges für Konfliktmanagement und Mediation als Werbungskosten geltend machen. Dass im betreffenden Lehrgang auch die Bereiche Familie und Umwelt - von denen eine Personalverantwortliche in ihrem Beruf nicht unmittelbar betroffen sein mag - behandelt werden, schadet jedenfalls bei Fehlen berufsspezifischerer gleichwertiger Bildungsangebote nicht.

