§ 2 Abs 4 Wr DAG
Für das Bestehen von Dienstverhältnissen der Gesellschafter-Geschäftsführer iSd Wr DAG, die bei der Bemessung der Wiener Dienstgeberabgabe („U-Bahnsteuer“) zu berücksichtigen sind, ist im konkreten Einzelfall insb von entscheidender Bedeutung, ob
1. die Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Funktion an die Weisungen der Generalversammlung gebunden sind und

