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Kapitalerträge eines gemeinnützigen Vereins

KÖRPERSCHAFTSTEUERStInfo 2005/161 Heft 17 v. 13.10.2005

§ 1 Abs 3 Z 3 KStG, § 21 Abs 2 KStG, § 24 Abs 2 KStG

Ein gemeinnütziger Verein unterliegt mit den im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebes erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinserträgen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Im Falle der Nichtabgabe einer Befreiungserklärung ist die Körperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 2 KStG mit dem somit vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug abgegolten und eine Veranlagung bzw ein Rückerstattungsverfahren ausgeschlossen.

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