Elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen
BGBl II 2005/257, ausgegeben am 23. 8. 2005
Unternehmer dürfen ihre Kommunalsteuererklärungen nur dann weiterhin in Papierform einreichen, wenn sie über keinen Internet-Anschluss verfügen oder wegen Nichtüberschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz unter € 100.000,-) zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht verpflichtet sind.

