§ 9 Abs 1 Z 3 EStG, Rz 3450 EStR 2000
Die Bildung einer Rückstellung für die Kosten anteiliger Personalaufwendungen zur Erstellung des Jahresabschlusses ist nicht zulässig, weil dem „Aufwand“ nichts anderes als nur eine Bindung der Leistungskapazitäten ohnehin vorhandenen Personals zu Grunde liegt. Personalkosten sind Betriebsausgaben ohne Rücksicht darauf, mit welchen Arbeiten das eingesetzte Personal befasst ist.

