§ 16 , § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG
Ist das Gewicht des Beitrages der von der Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes in Deutschland erzielten Einkünfte (hier: S 23.000,-) im Verhältnis zum Einkommen des Ehemannes (hier: brutto 1,9 Mio S), der in Kärnten als Geschäftsführer tätig ist, vernachlässigbar, so stellt die Berufstätigkeit der Ehefrau in Deutschland keinen Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung dar.

