EINKOMMENSTEUER § 10 Abs 8 , § 18 Abs 6 EStG
Die Verrechenbarkeit eines aus der Geltendmachung eines IFB resultierenden Verlustes im Jahr der erstmaligen Erwirtschaftung eines einer solchen Verrechnung zugänglichen Gewinnes kann nur dann vorliegen, wenn für das Veranlagungsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes ein IFB von der Abgabenbehörde gewährt und ein IFBVerlust bescheidmäßig festgestellt worden ist.

