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Bescheidberichtigung wegen offensichtlich unrichtiger Rechtsauffassung

BAO § 9 BAO, § 80 BAO, § 215 Abs 4 BAOStInfo 2004/024 Heft 3 v. 12.2.2004

§ 293b BAO

Die Abgabenbehörde kann einen Bescheid berichtigen, wenn er auf der Übernahme einer im Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides offensichtlich unrichtigen Rechtsansicht aus einer Abgabenerklärung beruht. Eine Rechtsansicht ist auch dann offensichtlich unrichtig, wenn sie mit einem Teil der Lehre, wonach die Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit des von der Abgabenbehörde anzuwendenden Gesetzes besteht, in Einklang steht.

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