§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Gewinnspiele von Unternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften (hier: eines privaten Radioveranstalters) sind auch dann nicht von der Schenkungssteuer befreit, wenn sie im Rahmen deren satzungsmäßigen Zweckes und zur Kundenbindung bzw Akquisition veranstaltet werden.
UFS Linz 22.09.2004 , RV/0484-L/04

