Die Schulfahrtbeihilfe wird ab 1. 9. 2004 auf Pflichtpraktika ausgeweitet, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und der Schule mittels eines Praktikantenvertrages nachzuweisen sind ( § 30a Abs 1 lit d FLAG). Außerdem wird (ebenfalls ab 1. 9. 2004) der Schulbegriff für den medizinisch-technischen Fachbereich und die Gesundheits- und Krankenpflegeschulen auf die praktische Ausbildung ausgedehnt. Für die praktische Ausbildung an Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen, die sich nicht am Standort der Schulen befinden, ist somit eine Fahrtenbeihilfe möglich ( § 30a Abs 1 lit e FLAG).

