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Behandlung von Vor- und Außergruppenverlusten im neuen Gruppenbesteuerungssystem

KÖRPERSCHAFTSTEUER § 9 Abs 6 Z 4 KStG idF BGBl I 200457StInfo 2004/117 Heft 15 v. 2.9.2004

KÖRPERSCHAFTSTEUER § 9 Abs 6 Z 4 KStG idF BGBl I 2004/57

BMF 09.07.2004

Das BMF beabsichtigt, § 9 Abs 6 Z 4 KStG idF des Steuerreformgesetzes 2005 dahin gehend zu interpretieren, dass der Gesetzeswortlaut für eine 100 %ige Verrechnung von Vor- und Außergruppenverlusten mit dem Jahresgewinn eines Gruppenmitglieds spricht. Für die Beurteilung im konkreten Einzelfall ist das zuständige Finanzamt berufen.

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