KÖRPERSCHAFTSTEUER § 9 Abs 6 Z 4 KStG idF BGBl I 2004/57
BMF 09.07.2004
Das BMF beabsichtigt, § 9 Abs 6 Z 4 KStG idF des Steuerreformgesetzes 2005 dahin gehend zu interpretieren, dass der Gesetzeswortlaut für eine 100 %ige Verrechnung von Vor- und Außergruppenverlusten mit dem Jahresgewinn eines Gruppenmitglieds spricht. Für die Beurteilung im konkreten Einzelfall ist das zuständige Finanzamt berufen.

