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Keine vorzeitige freiwillige Teilauflösung von steuerlichen Mietzinsreserven

EINKOMMENSTEUERStInfo 2004/093 Heft 13 v. 29.7.2004

§ 28 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF vor BGBl 1996/201

Wurde mit der Steuererklärung für das Jahr 1996 absichtlich ein unvollständiges Verzeichnis der steuerlichen Mietzinsreserven vorgelegt und die nicht dargestellten steuerfrei gebildeten Beträge des Jahres 1993 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, waren sämtliche steuerfrei gebildeten Beträge einkünfteerhöhend aufzulösen, sofern nicht innerhalb der von der Abgabenbehörde zu setzenden zweiwöchigen Nachfrist ein berichtigtes Verzeichnis nachgereicht wurde.

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