§ 7 EStG
Die Rechtsauffassung, ausschließlich Baurechnungen wären bei der Geltendmachung einer AfA als Nachweis für das Anfallen von Herstellungskosten eines Gebäudes geeignet, entspricht nicht dem Gesetz
VwGH 28.04.2004 , 2001/14/0101
Der Abgabepflichtige - mit nach § 4 Abs 3 EStG ermittelten Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit - kaufte im Jahr 1974 eine bebaute Liegenschaft um S 250.000,-. Im Jahr 1976 wurde nur der betrieblich genutzte Gebäudeteil (Atelier) adaptiert, was zu einer Aktivierung der Herstellungskosten führte. In späteren Jahren kam es zu einer Generalsanierung, durch ein „Versehen“ wurden jedoch die bei diesem Um- und Zubau angefallenen Herstellungskosten (ca 3 Mio S) nicht aktiviert. Im Berufungsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1998, denen daher keine Berücksichtigung der in Rede stehenden AfA zugrunde lag, begehrte der Abgabepflichtige (nachträglich) die gewinnmindernde Berücksichtigung von AfA in Höhe von 4 % von 50 % der geschätzten Gebäude-Herstellungskosten, somit von jährlich S 60.000,-. Der Abgabepflichtige konnte in Anbetracht des lange zurückliegenden Zeitraumes keine Baurechnungen mehr beschaffen und vorlegen, brachte aber einen Bauplan sowie ein Schätzungsgutachten für das Gebäude aus dem Jahr 1989 bei.

