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Leistungsort bei Partnervermittlung an Schweizer Kunden

UMSATZSTEUER § 3a Abs 9 lit b und Abs 10 Z 6 UStGStInfo 2004/074 Heft 10 v. 10.6.2004

UMSATZSTEUER § 3a Abs 9 lit b und Abs 10 Z 6 UStG

Überlässt ein Vorarlberger Partnerwahlinstitut Adressen möglicher Partner an Schweizer Kunden, so sind diese Umsätze in Österreich nicht umsatzsteuerbar, da diese Leistung - auch im Falle individueller und persönlicher Betreuung - als „Überlassung von Informationen“ iSd § 3a Abs 10 Z 6 UStG und damit als im Drittlandsgebiet ausgeführt anzusehen ist.

VwGH 22. 4. 2004, 2001/15/0104

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