§ 30 Abs 3 Z 2 EstG
In der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen an vom Enteignungswerber verschiedene Personen ist keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffes iSd § 30 Abs 3 Z 2 EStG zu erblicken, und zwar auch dann nicht, wenn der Veräußerungserlös dazu verwendet wird, dass der Verkäufer als Miteigentümer der verbleibenden Anteile zusammen mit den neuen Miteigentümern eine Baumaßnahme setzt, die die Enteignung ausschließt.

