§ 16 Abs 1 , § 20 Abs 1 Z 3 EStG
Auch wenn ein Versicherungsvertreter für berufliche Zwecke 2 Fahrzeuge verwendet, deren Kilometerleistung jeweils unter 30.000 km pro Jahr liegt, sind wegen der insgesamt hohen Anzahl beruflich gefahrener Kilometer (hier: rund 45.000 km) nur die tatsächlichen Fahrtaufwendungen, nicht aber das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten abzugsfähig.
VwGH 17. 12. 2002, 2002/14/0081

