§ 99 EStG
Art 49 und Art 50 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.
EuGH 12. 6. 2003, Rs. C-234/01, Fall Gerritse

