UMSATZSTEUER § 1 Abs 1 Z 2 lit d, § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG, 6. RL 77/388/EWG
Einer Bestimmung eines Mitgliedstaats, nach der das Tätigen von Ausgaben, die Dienstleistungen betreffen, die einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Empfänger in anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden, der Mehrwertsteuer unterliegt, während die betreffenden Dienstleistungen, wären sie demselben Empfänger im Inland erbracht worden, diesen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, steht die 6. MwSt-RL entgegen.

