§ 1 Abs 1 Z 1, § 6 Abs 1 Z 8 lit c, § 12 Abs 3 UStG, 6. USt-RL
Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, übt eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 2 und Art 4 der 6. USt-RL aus, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher gem Art 17 der 6. USt-RL zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine derartige wirtschaftliche Tätigkeit stellt eine Einziehung von Forderungen iSd Art 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 der 6. USt-RL dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.

